Bei der Festsetzung der Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, hat die Agentur für Arbeit zu berücksichtigen, wie oft sich der Betreffende zuvor (nach Entstehung des Anspruchs) bereits versicherungswidrig verhalten hat:

  • bei einem ersten versicherungswidrigen Verhalten, z. B. einer unberechtigten Arbeitsablehnung, beträgt die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen,
  • beim zweiten Verstoß 6 Wochen,
  • erst bei einem dritten und weiteren versicherungswidrigen Verhalten beträgt die Sperrzeitdauer 12 Wochen.

Bei mehrfachem versicherungswidrigem Verhalten stellt das BSG[1] hohe Anforderungen an den Eintritt einer 2. und 3. Sperrzeit. Danach können die besonderen Rechtsfolgen einer Sperrzeit von 6 und 12 Wochen nur dann eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über die vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.

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