Rz. 720

Ein abgestuftes System von Sperrzeitdauern wie bei den Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe sieht das Gesetz auch für Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), für Sperrzeiten bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) und für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) sowie die Ablehnung bzw. den Abbruch von Integrationskursen bzw. Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7) vor. Sperrzeiten können nach Abs. 4 für die Dauer von 3, 6 oder 12 Wochen festgestellt werden. Andere Sperrzeitdauern sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelung ist insoweit abschließend, die Agentur für Arbeit darf hiervon nicht abweichen.

 

Rz. 721

Anders als bei den Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe enthält Abs. 4 keine Möglichkeit, die Sperrzeit mit Regeldauer wegen des Vorliegens einer nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen besonderen Härte für den Arbeitslosen die Dauer der Sperrzeit zu verkürzen. Diese Möglichkeit ist seit dem 1.1.2003 entfallen.

 

Rz. 722

Abs. 4 enthält auch nicht die bis zum 31.12.2008 vorgesehene Möglichkeit, bei der Feststellung der Dauer der Sperrzeit darauf abzustellen, auf welche Dauer eine abgelehnte Arbeit oder verweigerte Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme befristet war bzw. innerhalb welcher Frist eine abgebrochene berufliche Eingliederungsmaßnahme ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Bis dahin konnte die Sperrzeit auf 3 (Frist von höchstens 6 Wochen Arbeit bzw. Eingliederungsmaßnahme) bzw. 6 Wochen (Frist von höchstens 12 Wochen Arbeit bzw. Eingliederungsmaßnahme) festgestellt werden. Damit will der Gesetzgeber eine Vereinfachung des Sperrzeitrechts und seiner Umsetzung in der Praxis erreichen. Bei einer Maßnahmeablehnung sei die Restdauer der Maßnahme nicht ausschlaggebend für die weitere Entwicklung des Versicherungsfalles, weil oftmals gerade der unmittelbar bevorstehende Abschluss einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z. B. wegen einer Prüfung) die Wiedereinstellungschancen entscheidend erhöhe. Bei einer Ablehnung einer von vornherein nur befristeten Beschäftigung bestehe die grundsätzliche Möglichkeit der weitergehenden Beschäftigung durch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Restdauer der Beschäftigung auch insoweit nicht für die Dauer der Sperrzeit ausschlaggebend sein solle. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, richte sich die Dauer der Sperrzeit deshalb nach der Neuregelung danach, ob es sich um das erste, zweite oder dritte versicherungswidrige Verhalten handele. Ein versicherungswidriges Verhalten aus wichtigem Grund zählt dabei nicht mit; Voraussetzung für die Zählwirkung ist der tatsächliche Eintritt einer Sperrzeit (letztlich mit Rechtskraft). Abs. 4 behält das System der Sperrzeitdauern von 3, 6 und 12 Wochen bei. Die Dauer der Sperrzeit spiegelt nicht die Eingliederungsmöglichkeiten, die durch die Ablehnung vertan werden. Eine erste und zweite Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme verlängert die Dauer der Arbeitslosigkeit entscheidend und führt oftmals zur Langzeitarbeitslosigkeit. Die Dauer der Sperrzeit in diesen Fällen spiegelt nicht das Risiko der Versichertengemeinschaft. Die Regelungen tragen damit nicht dazu bei, die Arbeitnehmer zu dem in § 2 Abs. 4 und 5 verlangten Verhalten anzuhalten.

 

Rz. 723

Abs. 4 stellt allein darauf ab, wie oft sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat. Das erste versicherungswidrige Verhalten ohne wichtigen Grund zieht eine Sperrzeit mit einer Dauer von 3 Wochen nach sich (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), das zweite versicherungswidrige Verhalten ohne wichtigen Grund hat den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen Dauer zur Folge (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2). Jedes weitere versicherungswidrige Verhalten zieht eine Sperrzeit mit der Regeldauer von 12 Wochen nach sich.

 

Rz. 724

Sperrzeiten nach Abs. 4 Satz 1 treten aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in Abs. 4 Satz 2 auch bei allen in Abs. 4 geregelten Sperrzeittatbeständen ein, die nach der Arbeitsuchendmeldung gem. § 38 Abs. 1 erfüllt werden. Folglich werden die nach diesem Zeitpunkt eintretenden Sperrzeiten auch in die Abstufung des Abs. 4 Satz 1 einbezogen. Das gilt in gleicher Weise für Sperrzeiten, die während der sog. Aktionsphase, der Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit, eintreten bzw. eingetreten sind, bei der Feststellung der Dauer der Sperrzeiten, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit festgestellt werden.

Die Sperrzeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 stehen in Abs. 4 gleichrangig nebeneinander. Das bedeutet, dass die Sperrzeiten allesamt "Zählwirkung" entfalten, gleich, welcher Sperrzeittatbestand zum nachfolgenden erneuten Eintritt einer Sperrzeit führt.

 

Rz. 725

 

Beispiel 1:

Eintritt von Arbeitslosigkeit am 1.4.2021 . Verweigerung der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund am 15.4.2021 . Eintritt einer Sperrzeit mit einer Dauer von 3 Wochen ab 16.4.2021 .

Erne...

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