1 Arbeitslohnspenden anlässlich von Katastrophen

Als steuerliche Reaktion auf Katastrophenfälle veröffentlicht die Finanzverwaltung regelmäßig gesonderte BMF-Schreiben mit einer Vielzahl von steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen. Auslöser sind regionale Katastrophenfälle (z. B. Unwetter) oder bundesweite zusätzliche Belastungen wie eine Pandemie (zuletzt die Corona-Pandemie); in Einzelfällen auch internationale Ausnahmesituationen wie der Ukraine-Krieg. Wann solch ein Katastrophenfall vorliegt, regelt die Finanzverwaltung anlassbezogen. Dies können BMF-Schreiben sein oder länderbezogene Verwaltungsanweisungen (Katastrophenerlasse).

Mit besonderen lohnsteuerlichen Regelungen wird eine rasche Unterstützungsmöglichkeit der betroffenen bzw. geschädigten Personen durch einen Besteuerungsverzicht beim Arbeitnehmer angeboten. Dabei ist der Arbeitgeber gefordert; er kann für bestimmte steuerpflichtige Arbeitslohnteile auf einen Lohnsteuerabzug vom steuerpflichtigen Arbeitslohn verzichten, wenn er besondere Aufzeichnungsvorschriften beachtet.

So begünstigt sind regelmäßig Mitarbeiterspenden. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke[1], bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.

 
Hinweis

Mitarbeiterspenden für Arbeitskollegen in besonderen (finanziellen) Notlagen

Gerät ein (einzelner) Mitarbeiter unverschuldet in eine finanzielle Notlage, z. B. durch einen Brand o. Ä., können die Arbeitslohnspenden ebenfalls unbesteuert bleiben. Es handelt sich dabei aber in jedem Fall um eine Billigkeitsmaßnahme. Es muss deshalb zwingend eine vorherige Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden.

Zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsrecht nicht vollständig der Steuerfreiheit folgt. Die Beitragsfreiheit ist ausdrücklich auf Naturkatastrophen beschränkt.

Andere Steuerbefreiungen, Vergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. Notbetreuung von Kindern[2] oder die Freigrenze von 50 EUR bei Sachbezügen[3] bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

2 Arbeitgeber als Spendensammelstelle

Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Ausnahmesituationen, Naturkatastrophen oder Krieg auf die

  • Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder
  • auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens,

damit sie der Arbeitgeber zugunsten der Betroffenen spendet, gelten steuerliche Sonderregelungen. Diese Lohnteile bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht steuermindernd angesetzt werden.[1] Der Verzicht geschieht regelmäßig durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber auf die Erhebung der Lohnsteuer verzichten, wenn er den Lohnteil auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG einzahlt und dies dokumentiert. Welche Spendenempfänger in Betracht kommen, wird in den jeweiligen BMF-Schreiben bzw. Ländererlassen geregelt.

 
Hinweis

Unterstützung von Geschädigten im Ukraine-Krieg

Bei der Unterstützung von Geschädigten ist abweichend von den vorstehenden Ausführungen zu beachten, dass nur die Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns des Arbeitnehmers außer Ansatz bleiben, soweit diese

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Ukraine-Krieg geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens[2] oder an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberichtigten Einrichtung[3]

auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile ihres angesammelten Wertguthabens verzichten.

Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten, wie Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens, auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn.

Die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist (vom 24.2.2022) bis zum 31.12.2024 befristet.[4]

[2] Unter den Unternehmens-Begriff fallen auch die mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.

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