3.1 Versicherungsfreiheit durch anderweitige Absicherung

Versicherungsfrei sind Personengruppen, deren Altersversorgung bereits anderweitig gesichert ist und die deshalb einer Sicherung durch die Rentenversicherung nicht bedürfen. Hierzu gehören:

  • Beamte
  • Richter,
  • Berufssoldaten sowie
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Außerdem zählen hierzu:

  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Diakonissen und
  • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung zusteht.[1]
 
Wichtig

Beschränkung der Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit dieser Personen bezieht sich aber nur auf die genannten Beschäftigungen. Übt beispielsweise ein Beamter noch eine weitere Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aus, besteht in dieser Beschäftigung durchaus Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

3.2 Vorstandsmitglieder einer AG

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft[1] gehören nach § 1 Satz 3 SGB VI ebenfalls nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung.

3.3 Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Versicherungsfreiheit besteht auch für

  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde[1] sowie
  • Bezieher einer Pension nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen[2] und
  • Bezieher einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Erreichen einer Altersgrenze sowie für Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.[3]

3.4 Studenten/Praktikanten

Versicherungsfreiheit besteht auch für Personen, die während ihres Studiums ein Praktikum[1] ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.[2]

Praktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum (Vor- bzw. Nachpraktikum oder Zwischenpraktikum) ableisten, sind nur versicherungsfrei, wenn das Praktikum die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Es muss sich dazu entweder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handeln.

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