Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung – so auch eines Sozialplans – jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Regelung kann dabei Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Allerdings kann eine spätere Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern.[1]

Die ordentliche Kündigung eines Sozialplans ist nur dann möglich, wenn es sich um einen sogenannten "Dauersozialplan" handelt, der nicht für eine bestimmte Betriebsänderung, sondern alle betriebsbedingten Entlassungen im Unternehmen erstellt wurde. Ansonsten ist die ordentliche Kündigung für den für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbarten Sozialplan aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge