Trotz des Vorliegens von dringenden betrieblichen Erfordernissen kann im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die im Gesetz festgelegten sozialen Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Arbeitsrecht: Die im Rahmen der Sozialauswahl zu beachtenden sozialen Gesichtspunkte sind in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG enthalten.
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