Steuerlich begünstigt ist die Sonntagsarbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des jeweiligen Tages. Zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit gesonderte Zuschläge, sind diese steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, kann ein Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.[1]

Als Grundlohn können lohnsteuerlich höchstens 50 EUR pro Stunde zugrunde gelegt werden. Für steuerfreie Sonntagszuschläge sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Die Steuerfreiheit kommt nur für Zuschläge in Betracht, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden. Sonntagszuschläge können nicht pauschal steuerfrei gezahlt werden. Stellt ein Prüfer fest, dass Sonntagszuschläge für Zeiten gewährt wurden, an denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat, wird die Steuerfreiheit rückwirkend verworfen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden Feiertagszuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig.

[1]

Detaillierte Ausführungen und Beispiele s. Zuschläge.

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