Rz. 1a

§ 95 ist maßgebende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bei den Verbänden der Pflegekassen. In ihrer Zielrichtung und Intention entspricht die Vorschrift der für die Pflegekassen in § 94 getroffenen Regelung. Auch für die Verbände der Pflegekassen wird in § 95 abschließend (BT-Drs. 12/5262 S. 151) geregelt, unter welchen Voraussetzungen, d. h. zu welchen Aufgabenzwecken, personenbezogene Daten unter Wahrung des Gebots der Zweckbindung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verarbeitet werden dürfen (vgl. im Einzelnen auch die Komm. zu § 94). Verbände der Pflegekassen sind die nach Maßgabe der §§ 52, 53 mit Landesverbands- sowie Bundesverbandsaufgaben betrauten Stellen (vgl. die Komm. zu §§ 52, 53). Entsteht infolge der Vereinigung der Pflegekassen auf Landesebene eine landesweite Pflegekasse, die sodann die Aufgaben des Landesverbandes wahrnimmt (§ 207 Abs. 2a SGB V), so bezieht diese ihre datenschutzrechtlichen Kompetenzen je nach wahrgenommener Aufgabe aus § 94 oder § 95 (a. A. wohl Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 95 Rz. 2, der jeweils nur § 94 für einschlägig hält).

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