Rz. 4

In den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Regelungsbereichen ist der Verordnungsgeber bislang nicht tätig geworden. Anders verhält es sich hinsichtlich der Nr. 5, wenn auch im Ergebnis keine Verordnung geschaffen wurde, sowie hinsichtlich der Nr. 3.

 

Rz. 5

Die Bundesregierung ist nach Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen, für die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und für die Zusatzleistungen von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 zu erlassen. Damit sollen die erforderliche Transparenz gewahrt und vor allem eine klare Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten der Pflegeversicherung einerseits und der Länder andererseits gewährleistet werden.

 

Rz. 6

Die Verordnung soll die Abgrenzung der Aufwendungen für die 3 Leistungsbereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen von den Investitionsaufwendungen regeln. Sie kann eine Einteilung von Anlagegütern und Verbrauchsgütern vornehmen und grenzt sie so gegeneinander ab, dass sie den verschiedenen "Finanzierungsquellen" nach § 82 (Pflegebedürftige/Pflegekassen; Land) zugeordnet werden können.

 

Rz. 7

Eine solche Abgrenzungsverordnung soll in dem System prospektiv zu vereinbarender, leistungsgerechter Vergütungen vor allem die Funktion haben, durch eine klare Zuordnung der Anlage- und Verbrauchsgüter zu den verschiedenen Finanzierungsquellen die Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen sowie die Entscheidungsfindung der Schiedsstellen zu erleichtern.

 

Rz. 8

Eine Pflege-Abgrenzungsverordnung i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 2 – von einer früheren Bundesregierung als Entwurf bereits vorgelegt (BR-Drs. 289/95) – ist bislang nicht ergangen. Immerhin haben das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und das damalige Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine "Gemeinsame Orientierungshilfe" herausgegeben, die der Pflegeselbstverwaltung Zuordnungsübersichten und Abgrenzungskriterien an die Hand gibt (vgl. Anlage 4/Erster Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung v. 19.12.1997, BT-Drs. 13/9528).

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