Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) wurden mit Wirkung zum 29.10.2020 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches" durch die Wörter "außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches" ersetzt.
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