Rz. 5

Für den stationären Bereich stellt Abs. 4 Nr. 1 und 2 klar, dass stationäre Einrichtungen (Nr. 1) sowie Krankenhäuser (Nr. 2), in denen die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Kranker oder Behinderter im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, keine Pflegeeinrichtungen i. S. d. Abs. 2 sind. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Einrichtungen, die von ihrer Grundkonzeption her nicht auf die Erbringung von Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) ausgerichtet sind, nicht schon wegen der in Einzelfällen erbrachten Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens eine Anerkennung als Pflegeeinrichtung i. S. d. § 71 verdienen. Unter die Ausschlussregelung des Abs. 4 fallen daher neben den Krankenhäusern insbesondere Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenwohnungen, Kindergärten, Schulen und Internate, Werkstätten für Behinderte und Wohnheime für Behinderte. Psychiatrische Krankenhäuser betreiben Akut- und Langzeitbehandlungen sowie die Eingliederung geistig und psychisch kranker Menschen und sind i. d. R. deshalb ebenfalls keine Pflegeeinrichtungen (vgl. BT-Drs. 13/3696 S. 15).

Mit der Neufassung des Abs. 4 durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz v. 23.12.2016 wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 in Nr. 3 ferner bestimmt, dass auch  Räumlichkeiten keine Pflegeeinrichtungen i. S. d. Abs. 2 sind,

  • in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht (Nr. 3a),
  • auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung findet (Nr. 3b) und
  • in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht (Nr. 3c 1. Halbs.).

Bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten i. S. d. Abs. 4 Nr. 3a und 3b als auch in stationären Einrichtungen i. S. d. Abs. 4 Nr. 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht (Nr. 3c 2. Halbs.). Maßgeblich für die rechtliche Abgrenzung einer Pflegeeinrichtung i. S. d. Abs. 2 von den in Abs. 4 Nr. 3 aufgeführten Räumlichkeiten ist neben den übrigen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vor allem auch, dass auf die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet (Nr. 3 b). Dies ist der Fall, wenn die Überlassung von Wohnraum einerseits sowie die Erbringung von Betreuungsleistungen und/oder Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits miteinander verknüpft sind und die Versorgung im Rahmen der Gesamtbetrachtung umfassend durch den Anbieter organisiert wird (vgl. BT-Drs. 18/9518 S. 72).

 

Rz. 5a

Angesichts der Vielzahl der Fallgestaltungen und der Ausgestaltung der Einrichtungen in den Ländern hat der Gesetzgeber den Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung nach Abs. 5 Satz 1 aufgefordert, spätestens bis zum 1.7.2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c genannten Merkmale zu erlassen. Hierbei ist die Beschlussfassung unter Beteiligung weiterer Organisationen nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 herbeizuführen. Für die Richtlinien gilt § 17 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von 2 Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium vorgelegt worden sind, beanstandet werden (Abs. 5 Satz 3).

Mit Erlass der am 18.12.2019 in Kraft getretenen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (vgl. § 53) nach § 71 Abs. 5 Satz 1) ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen seinem Gesetzesauftrag mit zeitlicher Verzögerung nachgekommen (im Internet abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/Richtlinien, Vereinbarungen).

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