Rz. 14

Die Abs. 5, 6 und 7 treffen Regelungen zur Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose, den der Gesetzgeber zum 1.1.2005 in § 55 Abs. 3 in Umsetzung des Urteils des BVerfG v. 3.4.2001 aufgenommen hat (1 BvR 1629/94; Näheres vgl. Komm. zu § 55).

 

Rz. 15

Nach Abs. 5 Satz 1 ist der Beitragszuschlag von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Sofern der Beitrag von einem Dritten gezahlt wird, hat dieser nach Satz 2 einen Anspruch gegen das Mitglied auf den vom Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Nach Satz 3 kann dieser Anspruch von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden. Durch diese Verrechnung wird im Ergebnis nicht der zahlungspflichtige Dritte, sondern der Kinderlose mit dem Beitragszuschlag belastet, wie es gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 59). Sofern der Dritte keine laufende Geldleistung zu erbringen hat und deshalb kein Abzug nach Abs. 5 möglich ist, bestimmt Abs. 6, dass das Mitglied selbst den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen hat.

 

Rz. 16

Für Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit sieht Abs. 7 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine pauschale Beitragszahlungsregelung vor, sodass kinderlose Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB III beziehen, von der Zuschlagsregelung nicht ausgenommen werden. Satz 1 stellt klar, dass die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur für Arbeit beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds überwiesen werden. Zugleich sieht Satz 2 vor, dass die Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nehmen kann, was nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht umgesetzt wird (vgl. Fachliche Weisung Beiträge gesetzliche KV/PV Nr. 4.10 vom 1.1.2022 – abrufbar auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit). Nach Satz 3 kann sie zudem mit dem BAS Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge