Rz. 13

Beabsichtigt die Pflegekasse die Festsetzung eines ihr erlaubten Sanktionsmittels, hat sie dem Betroffenen nach § 24 SGB X Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie erlässt mit der Festsetzung einen Verwaltungsakt, der in die Rechte des Betroffenen eingreift, und nimmt damit eine Verschiebung der bisherigen Rechtsposition vor. In diesen Fällen schreibt der Gesetzgeber vor, dass sich der Betroffene zu der Sache äußern kann, indem er z. B. seine Gründe für die Ablehnung seiner Mitwirkung vorträgt.

 

Rz. 14

Die Anhörung kann, wie aus § 9 Satz 1 SGB X folgt, schriftlich oder mündlich erfolgen. Aus Beweissicherungsgründen sollte sowohl die Aufforderung zur Stellungnahme als auch die Äußerung des Versicherten schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgenommen werden.

 

Rz. 15

Die Pflegekasse erfüllt ihre Verpflichtung zur Anhörung dadurch, dass sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer genau von ihr bestimmten Frist gibt. Die Bestimmung der Frist ist im Gesetz nicht näher bezeichnet, sie muss aber nach objektiven Tatbeständen und nicht zu kurz bemessen sein. Nach allgemein herrschender Rechtsauffassung sollte sie mindestens 14 Tage betragen.

 

Rz. 16

Die Pflegekasse hat die Darlegungen des Betroffenen nach vorheriger rechtlicher Würdigung in ihre Entscheidung einzubeziehen. Ob der Betroffene sich tatsächlich äußert, ist in sein Ermessen gestellt. Lässt er die ihm gesetzte Frist verstreichen, kann dies unter Umständen zu seinen Lasten gehen.

 

Rz. 17

Eine zunächst unterlassene Anhörung kann im Widerspruchsverfahren und bis zur letzten Tatsacheninstanz (Berufung beim LSG) sogar im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB X).

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