Rz. 12

Nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die aufgrund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger allein getragen. Dies knüpft an die Regelung des § 251 Abs. 1 SGB V an. Zwar verweist bereits Abs. 1 Satz 1 auf § 251 Abs. 1 SGB V, der Hinweis ist hier allerdings erforderlich, um auch die Beitragstragung für die freiwillig krankenversicherten Bezieher von Entgeltersatzleistungen zu regeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die beitragsrechtlichen Vorschriften weitestgehend deckungsgleich mit denen der Krankenversicherung sein (vgl. BT-Drs. 13/2590 S. 32).

 

Rz. 13

Nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden auch die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 SGB XI von der Gemeinschaft allein getragen. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen nur über freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse verfügen, ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen die geistlichen Genossenschaften den Beitrag zur Pflegeversicherung allein tragen zu lassen (BT-Drs. 12/5262 S. 127). Diese Regelung entspricht § 251 Abs. 4a SGB V.

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