Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Tragung der Beiträge für die "anderen" Mitglieder, also jene, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Norm wird ergänzt durch § 58, der die Beitragstragung bei versicherungspflichtig Beschäftigten regelt, und § 59a, der seit dem 1.7.2023 die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind bei der Beitragstragung regelt (vgl. Komm. zu §§ 59 und 59a).

Abs. 1 verweist für versicherungspflichtige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12, also mit Ausnahme der Beschäftigten, auf die Vorschriften der Krankenversicherung mit der Besonderheit, dass Rentner die Beiträge aus der gesetzlichen Rente allein zu tragen haben. Abs. 2 orientiert sich mit der Beitragstragung für Krankengeldbezieher ebenfalls an den Grundsätzen der Beitragstragung bei anderen Entgeltersatzleistungen in der Krankenversicherung. Nach Abs. 3 werden Beiträge für Leistungsempfänger nach § 21 Nr. 1 bis 5 von den Leistungsträgern getragen. Dahingegen haben freiwillig Versicherte nach Abs. 4 ebenso wie in der Krankenversicherung die Beiträge allein zu tragen, wobei abweichend hiervon für Empfänger von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld die zuständigen Rehabilitationsträger die Beiträge zahlen und die Beiträge der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen von der Gemeinschaft getragen werden. Abs. 5 regelt die alleinige Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose durch das Mitglied.

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