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Nach Abs. 5 wird bei landwirtschaftlichen Unternehmern, die nicht zugleich Bürgergeld beziehen, sowie mitarbeitenden Familienangehörigen, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, der Beitrag abweichend von § 55 Abs. 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V. Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 erfüllt und handelt es sich nicht um Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden und nicht um Wehr- und Zivildienstleistende, erhöht sich dieser Zuschlag um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1. Sind die Voraussetzungen für einen Abschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 erfüllt und handelt es sich nicht um Wehr- und Zivildienstleistende, reduziert sich der Zuschlag nach Abs. 5 Satz 2 um das Verhältnis des Abschlags zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1; § 59a Satz 2 findet keine Anwendung auf mitarbeitende Familienangehörige.

Die Regelung wurde zum 1.1.2013 infolge von Änderungen des SGB V eingeführt. Nachdem dort der allgemeine Beitragssatz zum 1.1.2011 gesetzlich in § 241 SGB V festgeschrieben wurde, entfiel die Notwendigkeit der zuvor jährlichen Bekanntgabe des Zuschlags für Landwirte zur Pflegeversicherung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Eine Änderung des Zuschlags sollte dann nur noch bei einer Änderung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung oder gesetzlichen Krankenversicherung eintreten (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 44). Weitere Änderungen erfolgten jeweils zum 1.1.2015 und 1.1.2016 im Zuge von erneuten Änderungen des SGB V (vgl. BT-Drs. 18/1657 S. 70 zu Art. 6 Nr. 1a und BT-Drs. 18/4095 S. 141 zu Art. 5 Nr. 1) sowie zum 1.7.2023, um die Änderungen in Abs. 3 in Bezug auf den Beitragsabschlag für Eltern mit 2 bis 5 Kindern auch auf landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige zu erweitern (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 73).

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