Rz. 14

Nach Abs. 3a (bis 30.6.2023 in Abs. 3 Satz 3 und 4 geregelt) müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden, wenn diese Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Das Gesetz selbst schreibt also keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen vielmehr alle Urkunden berücksichtigt werden, die geeignet sind, die Elterneigenschaft zuverlässig nachzuweisen, z. B. Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde (vgl. BT-Drs. 15/3671 S. 6). Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat am 11.7.2023 grundsätzliche Hinweise zur "Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder" und zugleich die gesetzlich geforderten "Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" erlassen (abrufbar auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes).

 

Rz. 15

Danach kommen als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) wahlweise in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern"),
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte; er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • Kindergeldbescheid der BA-Familienkasse (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn),
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA-Familienkasse ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überweisenden Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
  • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid,
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages),
  • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintragung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Sterbeurkunde des Kindes,
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
  • Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen.
 

Rz. 16

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern i. S. d. § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I und § 55 Abs. 3a Nr. 2 SGB XI) kommen wahlweise in Betracht:

  • Heiratsurkunde oder Nachweis über die Begründung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen),
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintragung eines oder eines halben Kinderfreibetrages),
  • Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages).
 

Rz. 17

Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern i. S. d. § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) kommen wahlweise in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach §§ 27 und 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis),
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und ...

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