Rz. 8

Bezüglich der Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen in ihrer Aufgabe als Landesverband der Pflegekassen verweist § 52 Abs. 3 auf die Regelung des § 208 SGB V. Danach besteht gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch im Bereich der Pflegeversicherung eine Rechtsaufsicht, die durch die dieselbe Behörde ausgeübt wird, die für den Landesverband der Krankenkasse im Bereich des SGB V zuständig ist. Die Aufsicht obliegt mithin der obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Landesverband der Krankenkassen seinen Sitz hat. Da § 52 Abs. 3 nur bezüglich der Aufsicht auf § 208 SGB V verweist, kommen die übrigen Regelungen dieser Vorschrift, z. B. bezüglich des Haushaltswesens, nicht zur Anwendung (ebenso Rogalla, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl., § 52 Rz. 10).

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