Rz. 4

Als anspruchsbegünstigten Personenkreis nennt das Gesetz zunächst die Ehegatten oder Lebenspartner. Verlobte, geschiedene Ehegatten oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebende Partner sind in diesem Sinne nicht gemeint und werden von der Familienversicherung nicht erfasst.

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 2 gilt § 10 Abs. 4 SGB V entsprechend. Danach gelten als Kinder neben den ehelichen Kindern des Stammversicherten auch seine Stiefkinder und Enkel, wenn sie von ihm bisher überwiegend unterhalten worden sind, sowie Pflegekinder. Pflegekinder sind solche Personen, die mit dem Versicherten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Dane ben nennt das Gesetz auch Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der leiblichen Eltern erteilt ist (Adoptionspflegekinder). Stiefkinder in diesem Sinne sind auch die Kinder des Lebenspartners des Mitglieds.

 

Rz. 6

Das Gesetz nennt zwar die für ehelich erklärten Kinder und die nichtehelichen Kinder nicht ausdrücklich, nach allgemein herrschender Rechtsauffassung gehören diese jedoch auch als Kinder der Familienversicherung an.

 

Rz. 6a

Nach Abs. 2 Nr. 4 gelten die in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Altersgrenzen nicht für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt, dass vor Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen die Familienversicherung und die Behinderung nebeneinander bestanden.

2.1.1 Eigene Versicherung und Kassenzuständigkeit

 

Rz. 6b

Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung nach dieser Vorschrift erfüllt, besteht für die Angehörigen eine eigene Versicherung ohne Beitragszahlung, aber mit eigenen Leistungsansprüchen. Insoweit sind diese handlungsfähig nach Maßgabe des § 36 SGB I und § 11 SGB X.

§ 10 Abs. 5 SGB V gilt entsprechend. Diese Regelung ist dahingehend aufzufassen, dass ein Wahlrecht besteht, wenn z. B. Eltern unterschiedlichen Kranken-(Pflege-)kassen angehören, und damit die Voraussetzungen für die Familienversicherung also mehrfach erfüllt sind. In diesem Fall kann für den Angehörigen nur die Pflegekasse gewählt werden, die auch als zuständige Krankenkasse gewählt wird.

2.1.2 Sonstige Angehörige nach der Satzung

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 2 gilt § 7 Abs. 2 KVLG entsprechend. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen Versicherten kommt insoweit Bedeutung zu, als damit eine Erweiterung des familienversicherten Personenkreises verbunden ist. Neben den bereits genannten Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Mitgliedern können die Satzungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen den anspruchsberechtigten Personenkreis auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Inland aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.

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