Rz. 7

Gegenstand der Veröffentlichung sind die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. Besonderes Gewicht legt der Gesetzgeber nach der Begründung zu Abs. 1a i. d. F. des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes v. 28.5.2008 hierbei auf Aspekte der Ergebnis- und Lebensqualität (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 89). Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde Abs. 1a durch das PSG II v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) zu wesentlichen Teilen in der gesetzgeberischen Absicht geändert, die gemäß Abs. 1a nach bisherigem Recht für den ambulanten und stationären Bereich getroffenen Pflege-Transparenzvereinbarungen auf wissenschaftlicher Grundlage durch einen grundsätzlich neuen Ansatz abzulösen. Insoweit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Vertragsparteien nach § 113 mit der Neufassung des Abs. 1a verpflichtet werden, ein Instrument zur vergleichenden Berichterstattung, das die Qualität in Pflegeeinrichtungen differenziert und nutzergerecht darstellt, auf wissenschaftlicher Basis neu zu entwickeln und umzusetzen. Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit haben die Vertragsparteien nach § 113 zudem unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu beschließen; die Ergebnisse bilden sodann die Grundlage für die Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 106).

Wesentliche Grundlage für den Abschluss der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen bilden nach Abs. 1a Satz 2 die gemäß § 113 vereinbarten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die nach § 114a Abs. 7 beschlossenen Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. In diesem Zusammenhang haben die Vereinbarungen Vorgaben darüber zu enthalten, welche Ergebnisse bei der Qualitätsdarstellung für den ambulanten und stationären Bereich zugrunde zu legen sind. Für den stationären Bereich sind nach der Gesetzesbegründung zur Darstellung der Ergebnisqualität insbesondere die nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 113 ausgewerteten Daten des Indikatorenmodells zu berücksichtigen. Daneben sind auch als weitere Bestandteile der Qualitätsberichterstattung ergänzende Daten zur Struktur- und Prozessqualität darzustellen, die aus den Qualitätsprüfungen auf der Grundlage der Richtlinien nach § 114 a Abs. 7 gewonnen werden (BT-Drs. 18/5926 S. 106). Die Vertragsparteien nach § 113 haben zu prüfen, inwieweit im Rahmen der Qualitätsdarstellung die Ergebnisse durch weitere Informationen zu ergänzen sind (vgl. Abs. 1a Satz 2). Ferner sehen die in Abs. 1a Satz 3, 5 und 7 getroffenen Regelungen weitere inhaltliche Vorgaben zur Berücksichtigung von Prüf- und sonstigen Ergebnissen vor (vgl. Satz 3). Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren (Abs. 1a Satz 6).

In formaler Hinsicht haben sich die Vertragsparteien nach Abs. 1a Satz 4 in den Vereinbarungen über die Form der Qualitätsdarstellung und über eine Bewertungssystematik zu verständigen, die es nach dem Willen des Gesetzgebers den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen ermöglichen soll, eine vergleichende und übersichtliche Einschätzung der Qualität von Pflegeeinrichtungen zu gewinnen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 106). Bei der Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen (Abs. 1a Satz 8). Schließlich ordnet Abs. 1a Satz 9 für jede geprüfte Pflegeeinrichtung die Verpflichtung an, jeweils das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen (vgl. Rz. 6).

 

Rz. 8

Parteien der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind nach Abs. 1a Satz 2 die in § 113 Abs. 1 Satz 1 enumerativ aufgeführten Vertragspartner, namentlich

  • der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53),
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  • die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und
  • die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.

Zu den Trägervereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gehören u. a. der Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und das Diakonische Werk (vgl. im Übrigen zum Verständnis der nicht eindeutigen Sammelbezeichnung "Trägervereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" die Ausführungen unter Rz. 4 zu § 113).

Nicht Vertragspartei, sondern nach Abs. 1a Satz 10 lediglich Beteiligte des für das Zustandekommen der Vereinbarungen erforderlichen Meinungsbildungsprozesses sind

  • der Medizinische Dienst Bund,
  • der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie
  • die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene.

Ferner sind die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Rahmen des diesen Stel...

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