Rz. 39

Die Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die

  • Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8),
  • Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Abs. 7 Nr. 1),
  • Änderung der Stiftungssatzung (Abs. 7 Nr. 6) und
  • Entscheidungen über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung (Abs. 7 Nr. 4).

Den Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. kommt mit ihrer Expertise eine wichtige unterstützende Rolle hinsichtlich der Beaufsichtigung des Stiftungsvorstands (Abs. 7 Nr. 4) zu (BT-Drs. 20/5334 S. 18). Im Rahmen dieser Aufgabe haben die entsprechenden Vertreter ein Stimmrecht. Auch hier gilt das Prinzip der Mehrheitsentscheidung des Stiftungsrats. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Stiftungsarbeit von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung haben deren Vertreter im Stiftungsrat im Rahmen der anderen Aufgaben des Stiftungsrats, insbesondere Kontrollaufgaben, kein Stimmrecht. Diese Argumentation ist auch auf die weiteren Bereiche der Stimmberechtigung übertragbar (BT-Drs. 20/6014 S. 33).

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