Rz. 21

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Über die hauptamtliche Tätigkeit sind Dienstverträge mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu schließen, die u. a. arbeitsrechtliche Regelungen einschließlich angemessener Vergütung enthalten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 36, Stand: 5.12.2023).

 

Rz. 22

Die Stiftungssatzung regelt das Nähere zum Bewerbungsverfahren, um Personen als Mitglieder des Stiftungsvorstands zu gewinnen (vgl. auch § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB). In der Satzung bzw. im Rahmen des Dienstvertrages können für den Fall des Wechsels der Vorstandsmitglieder Regelungen bzw. Vereinbarungen getroffen werden, die einen geordneten Übergang der Geschäfte auf den neuen Vorstand sicherstellen. Neben dem Bewerbungsverfahren kann in der Satzung auch das Nähere zu den Aufgaben und Vertretungsbefugnissen der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden, sofern dies zur Verfolgung des Stiftungszwecks geeignet ist. Dadurch sollen Doppelstrukturen vermieden und Lücken im bestehenden Beratungsangebot geschlossen werden.

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