Rz. 6

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) zu errichten. Dafür hat er

  • das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen,
  • das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und
  • die Anerkennung der Stiftung zu beantragen.

Ermessen hinsichtlich der Errichtung ist dem GKV-Spitzenverband dabei nicht eingeräumt.

 

Rz. 7

Die wirksame Errichtung der Stiftung setzt das Stiftungsgeschäft (einschließlich Stiftungssatzung) und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde voraus. Voraussetzung für die Anerkennung als rechtsfähig ist insbesondere, dass das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Zwingender Inhalt der Stiftungssatzung ist das Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BGB). Deswegen muss der GKV-Spitzenverband als Stifter das für die Errichtung erforderliche Stiftungsvermögen bereitstellen. Dieses soll vor dem Hintergrund der jährlichen Zuwendungen insbesondere den Aufbau der Strukturen im Jahr 2023 sichern (BT-Drs. 20/5334 S. 14). Zum Stiftungsgeschäft gehört auch die Eintragung ins Stiftungsverzeichnis (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 18, Stand: 5.12.2023).

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