Rz. 87

Sowohl die JAEG des Abs. 6 Satz 1 als auch des Abs. 7 waren nach Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 dynamisiert und wurden ab 1.1.2004 jährlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt zum 1.1. eines jeden Jahres. Der Abs. 8 legte dabei die Ausgangswerte für die Bestimmung der JAEG für das Kalenderjahr 2004 fest. Für die Folgejahre erfolgt die Bestimmung der Ausgangswerte dann nach der tatsächlichen Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme nach Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2.

 

Rz. 87a

Mit der Regelung in Abs. 8 hatte der Gesetzgeber für das Jahr 2004 die der Bestimmung der JAEG zugrunde zu legenden Ausgangswerte festgelegt, so wie sie auch der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2004 zugrunde gelegt wurden. Die Regelung konnte und war daher zur Rechtsbereinigung gestrichen worden (so die Begründung in BT-Drs. 19/6337 S. 84). Die jeweils für die Kalenderjahre maßgebenden und zugrunde zu legenden Werte sind in den Verordnungen über die Sozialversicherungsrechengrößen (zuletzt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2023, BGBl. I 2022 S. 2128) festgelegt.

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