Rz. 79

Mit Art. 1 Nr. 1 des BSSichG ist mit Wirkung zum 1.1.2003 mit Abs. 6 die JAEG eigenständig gesetzlich und abweichend von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt worden. Die JAEG als Versicherungspflichtgrenze war dabei erheblich heraufgesetzt worden (2003 auf 45.900,00 EUR, 2004 auf 46.350,00 EUR). Der Grund für die deutliche Anhebung der JAEG ist darin zu sehen (vgl. BT-Drs. 15/28 S. 14), dass die damit gegebene Krankenversicherungspflicht verhindert, dass gut verdienende Beschäftigte insbesondere ohne mitversicherte Familienangehörige die gesetzliche Krankenversicherung verlassen können und dadurch Beitragseinnahmen nach dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze, die für die Finanzierung der Leistungen anderer Versicherter benötigt werden, wegfallen (solidarische Finanzierung, vgl. Komm. zu § 3). Die JAEG des Abs. 6 gilt nur für die Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1. Diese gesetzliche Heraufsetzung der JAEG durch Abs. 6 selbst gewährte kein Befreiungsrecht, sondern nur die weitere Heraufsetzung infolge der Dynamisierung nach Abs. 6 Satz 2 (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Komm. dort). Die Heraufsetzung der Krankenversicherungspflichtgrenze verletzt private Krankenversicherungsunternehmen nicht in Grundrechten (BVerfG, Beschluss v. 4.2.2004, 1 BvR 1103/03).

 

Rz. 80

Die JAEG des Abs. 6 gilt dabei als Grundnorm für alle Beschäftigten, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des Abs. 7 für einen Beschäftigten vorliegen. Abs. 6 erfasste daher insbesondere auch die am 31.12.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die wegen Abs. 4 noch Krankenversicherungspflichtigen mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der 2002 geltenden JAEG und die früher gar nicht Krankenversicherten, wenn ab dem 1.1.2003 die Frage der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG zu prüfen war. Die JAEG ist dynamisch an die Bruttolohnentwicklung gekoppelt. Die jeweils für die Kalenderjahre maßgebenden und zugrunde zu legenden Werte werden jeweils durch Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) festgesetzt. Zuletzt erfolgte die Festsetzung der allgemeinen JAEG für das Jahr 2023 auf 66.600,00 EUR durch § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2023 (BGBl. I 2022 S. 2128) und durch § 2 Abs. 2 für die JAEG nach § 6 Abs. 7 auf 59.850,00 EUR.

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