Rz. 81

Der mit Art. 1 Nr. 1 des BSSichG mit Wirkung zum 1.1.2003 angefügte Abs. 7 Satz 1 enthält aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes für am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beschäftigte (BT-Drs. 15/28 S. 14) eine gegenüber Abs. 6 niedrigere JAEG, die nach § 223 Abs. 3 zugleich auch die Beitragsbemessungsgrenze bildet. Diese knüpfte an das Niveau der bisherigen JAEG an. Sie beträgt, durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2023 (BGBl. 2022 S. 2128) gesetzlich festgelegt, für das Kalenderjahr 2023 59.850,00 EUR.

 

Rz. 82

Auch die JAEG des Abs. 7 ist dynamisiert, so dass auch diese Beschäftigten wieder wegen Erhöhung der besonderen JAEG krankenversicherungspflichtig werden können. Ein Befreiungsrecht wegen der Dynamisierung der JAEG nach Abs. 7 Satz 2 besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 83

Als Bestands- und Vertrauensschutzregelung gilt die besondere JAEG des Abs. 7 nur, aber für die Beurteilung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung dann auch zwingend, für die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG nach Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung Versicherten. Da es sich der Gesetzesfassung nach um eine Stichtagsregelung handelt und der Wortlaut der Vorschrift in soweit eindeutig ist, bleibt die besondere JAEG des Abs. 7 auch dann für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 maßgeblich, wenn zwischen verschiedenen Beschäftigungen oder in der laufenden Beschäftigung (nach dem 31.12.2002) Versicherungspflicht eingetreten war (so auch BE v. 30./31.10.2003 zu TOP 2; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 6 Rz. 29, Stand: VI/12; a. A. Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels/Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 6 Rz. 18, und Vossen, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 6 Rz. 74, Stand: August 2021, die die Besitzstandswahrung nach einer Unterbrechung der Beschäftigung für zu weitgehend halten).

 

Rz. 83a

Da auch die besondere JAEG dynamisch ausgestaltet ist, kann auch für den Personenkreis des Abs. 7 bei Unterschreiten dieser Grenze infolge der Erhöhung der besonderen JAEG nach Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 Satz 2, bei einer Verringerung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (z. B. durch Arbeitszeitreduzierung) oder Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit geringerem Arbeitsentgelt Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als Beschäftigter eintreten. Bei einer Erhöhung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der laufenden Beschäftigung oder bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung ist und bleibt für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit der Beschäftigung jedoch die besondere JAEG des Abs. 7 maßgeblich, wobei für das Ende der Versicherungspflicht § 6 Abs. 4 zu beachten ist.

 

Rz. 83b

Die besondere JAEG des Abs. 7 galt in der Zeit vom 2.2.2007 bis 31.12.2010 auch für die Voraussetzung des Überschreitens des JAEG in den letzten 3 Jahren für die Versicherungsfreiheit und gilt nunmehr wieder für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit für den am Stichtag 31.12.2002 in Abs. 7 genannten Personenkreis bei Aufnahme einer jeden neuen Beschäftigung. Die Stichtagsregelung mit der Voraussetzung der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 führt bei strikter Anwendung dazu, dass an sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Beschäftigte auch dann unter die allgemeine JAEG des Abs. 6 fallen, wenn sie am 31.12.2002 zufällig nicht den vollständigen Tatbestand des Abs. 1 Nr. 1 erfüllten (z. B. wegen Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, Krankheit ohne Entgeltfortzahlung in einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der JAEG), auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt privat krankenversichert waren.

 

Rz. 84

Keine Anwendung findet Abs. 7 auf früher und am 31.12.2002 von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 befreite Personen. Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht oder sich ein anderes nahtlos anschließt, bleibt es bei der Wirksamkeit der früheren Befreiung. Erledigt sich jedoch die Befreiung durch einen anderen Versicherungspflichttatbestand, ist für ein später neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis die JAEG des Abs. 6 anzuwenden.

 

Rz. 85

Die besondere JAEG gilt als Stichtagsregelung unabhängig von dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis, so dass bei einem Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis der Arbeitgeber jeweils klären muss, welche JAEG gilt (vgl. Rz. 83a). Da es an einer generellen und zentralen Erfassung dieses Personenkreises fehlt, ist eine fehlerhafte Anwendung von Abs. 7, auch die fehlerhafte Nichtanwendung, um wieder Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen, nicht auszuschließen.

 

Rz. 86

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 7 ist eine substitutive private Krankenversicherung am 31.12.2002. Diese liegt vor, wenn sie geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teil...

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