Rz. 42

Nr. 5 regelt – der Personengruppe der Beamtenähnlichen nach Nr. 2 vergleichbar – die Versicherungsfreiheit von Lehrern an staatlich genehmigten Ersatzschulen, wenn diese beamtenähnlich im Krankheitsfall versorgt sind (vgl. Rz. 26 ff.).

 

Rz. 43

Voraussetzung ist hier, dass der Lehrer hauptamtlich an der Ersatzschule beschäftigt ist. Eine gesetzliche Konkretisierung der Hauptamtlichkeit fehlt. Ausreichend und notwendig dürfte die mehr als halbschichtige Arbeitszeit eines sonst vollzeitbeschäftigten Lehrers sein. Bei geringerer Teilzeitbeschäftigung erscheint jedoch das Merkmal der Hauptamtlichkeit nicht ausgeschlossen, wenn daneben keine andere Beschäftigung ausgeübt wird (so auch Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl. § 6 Rz. 27; Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 6 Rz. 45, Stand: Juni 2019; Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels/Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 6 Rz. 42; Felix, in: jurisPK-SGB V, § 6 Rz. 54, Stand: 30.11.2022). Wird an einer Ersatzschule nur eine aushilfsweise Nebentätigkeit ausgeübt, dürfte es zumeist schon an der beamtenähnlichen Versorgung im Krankheitsfall fehlen. Bedeutung hat das Merkmal der Hauptamtlichkeit insbesondere wohl im Hinblick auf den Ausschluss der Krankenversicherungspflicht auch für andere daneben ausgeübte Tätigkeiten nach Abs. 3.

 

Rz. 44

Weiterhin ist erforderlich, dass die Schule als Ersatzschule staatlich genehmigt ist. Die Genehmigung als Ersatzschule hat nach den jeweiligen Landesgesetzen zu erfolgen. Das Erfordernis der Genehmigung als Ersatzschule für die Versicherungsfreiheit lässt sich lediglich daraus erklären, dass die Schule erst durch die Genehmigung dem öffentlich-rechtlichen Schulsystem angenähert ist und es erst dann und dadurch gerechtfertigt erscheint, die dort beschäftigten Lehrer den beamteten Lehrern bei entsprechender Krankheitsversorgung gleichzustellen und die Ersatzschulen den privilegierten Arbeitgebern zuzurechnen. Zudem ist mit der Genehmigung als Ersatzschule eine gewisse Bestandssicherung verbunden, die auch für die dort beschäftigten Lehrer eine Sicherung des Arbeitsplatzes darstellt. (Zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und Komm. dort).

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