Rz. 48

Nr. 7 regelt die Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen. Durch die ausdrückliche Ergänzung um den Begriff der "satzungsmäßigen" Mitglieder sollte die Versicherungsfreiheit auf Personen beschränkt werden, die der Gemeinschaft – jedenfalls dem Grunde nach – auf Dauer (ewiger Profess) angehören und nicht die Postulanten und Novizen erfassen (BT-Drs. 11/2237 S. 160). Nach dem Urteil des BSG v. 17.12.1996, 12 RK 2/96 kommt aber eine Krankenversicherungspflicht für Postulanten und Novizen sowie andere Mitglieder geistlicher Genossenschaften als solche schon nicht in Betracht, weil es an einem § 1 Nr. 4 SGB VI vergleichbaren Krankenversicherungstatbestand, der allein an den Dienst für die Gemeinschaft und die Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung anknüpft, fehlt (vgl. die daraufhin eingefügte Regelung in § 5 Abs. 4a Satz 3 für Postulanten und Novizen). Die Anordnung von Versicherungsfreiheit für die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften ist und war schon zur Vorläufervorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO im Verhältnis zu einer überhaupt in Betracht kommenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht klar (vgl. BSG, a. a. O.; ebenso Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 6 Rz. 49, Stand: Juni 2019).

 

Rz. 49

Bei den in Betracht kommenden geistlichen Genossenschaften, bei denen eine satzungsmäßige Mitgliedschaft bestehen muss, handelt es sich nicht um einen exakt abgegrenzten Kreis von Vereinigungen. Orden und Ordensgemeinschaften der katholischen, evangelischen und sonst anerkannter Kirchen oder Glaubensvereinigungen gehören zu diesen geistlichen Genossenschaften. Es ist aber, anders als in Nr. 4, nicht Voraussetzung, dass die geistliche Genossenschaft eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgesellschaft ist oder dieser zugehört. Die Vorschrift nennt darüber hinaus ausdrücklich Diakonissen. Dies sind Mitglieder diakonischer Gemeinschaften, die zumeist in Diakonissenmutterhäusern leben und in der Sozial- oder Krankenhauspflege tätig sind. Von der Versicherungsfreiheit werden jedoch auch andere "ähnliche" Personen erfasst, die von den Beweggründen her gemeinnützige Tätigkeiten verrichten. Für diese wird eine Mitgliedschaft in einer geistlichen Genossenschaft nicht vorausgesetzt.

 

Rz. 50

Bei diesen genannten Personen dürfte sich eher die Frage einer überhaupt nur ehrenamtlichen Tätigkeit stellen, weniger die eines versicherungsfrei gestellten entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Bereits die tatbestandliche Voraussetzung, dass sie sich überwiegend aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, lässt von der Formulierung her schon nicht erkennen, dass hier überhaupt ein abhängiges fremdbestimmtes Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV zu einem Arbeitgeber besteht und die Tätigkeit von einem Austausch von Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt bestimmt ist oder vorausgesetzt wird.

 

Rz. 51

Die Verbindung von Motivationslage (religiöse oder sittliche Beweggründe) und die Beschränkung auf Krankenpflege, Unterricht oder andere gemeinnützige Tätigkeiten legt nahe, dass es sich dabei um freiwillig übernommene (ehrenamtliche) Tätigkeiten als Ausdruck und Folge von persönlichen Idealen handelt, was auch in der geringen "Entlohnung" zum Ausdruck kommt. Eine Verbindung des Entgelts zum zeitlichen Umfang der Tätigkeiten besteht nicht. Insoweit muss die Regelung auch als Abweichung von § 7 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV betrachtet werden.

 

Rz. 52

Die Regelung dürfte daher allenfalls dann Relevanz für eine in Betracht kommende Versicherungspflicht haben, wenn außerhalb der geistlichen Genossenschaft eine Beschäftigung innerhalb einer anderen, zumeist wohl der geistlichen Genossenschaft oder den karitativen Verbänden angegliederten oder nahestehenden Einrichtung (Krankenhaus, Schule, karitative Einrichtung etc.) ausgeübt wird, die Tätigen selbst jedoch weiterhin nur freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erhalten. Ein neben freiem Unterhalt gewährtes Taschengeld (bis zu einem Betrag von 1/21 der monatlichen Bezugsgröße) soll nach überwiegender Auffassung für die Versicherungsfreiheit noch unschädlich sein. Eine kausale Verbindung von gemeinnütziger Tätigkeit und Unterhalt bzw. geringem Entgelt im Sinne einer Gegenleistung verlangt die Vorschrift allerdings nicht. Wird der freie Unterhalt (in einem Orden oder dem Diakonissenhaus) gerade auch unabhängig von der gemeinnützigen Tätigkeit gewährt, spricht dies für die Anwendung der Regelung auch dann, wenn die gemeinnützige Tätigkeit an sich eine geldwerte Leistung darstellt und dafür Zahlungen an Dritte erfolgen. Derartige Verhältnisse kommen z. B. in den Fällen vor, in denen satzungsmäßige Mitglieder die genannten Tätigkeiten ausüben, zwischen der Gemeinschaft und der Arbeitsorganisation jedoch Gestellungsverträge bestehen, die auch den fin...

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