Rz. 163

Die KVdS ist durch die Vollendung des 30. Lebensjahres und die Dauer von 14 Fachsemestern begrenzt, wobei diese Grenzen jedoch mit Ausnahmen (Öffnungsklausel) versehen sind. Diese Grenzen gelten auch dann, wenn während des Studiums die KVdS wegen der Vorrangigkeit der Familienversicherung nicht bestand oder durch eine vorrangige Versicherungspflicht (Abs. 7 Satz 1), Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3) oder durch eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit (Abs. 5) ausgeschlossen war.

 

Rz. 164

Diese beiden Grenzen bestehen unabhängig voneinander nebeneinander. Die Versicherungspflicht kann daher auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres und vor Ablauf des 14. Fachsemesters enden. Welche Grenze gilt und für die Öffnungsklausel zu prüfen ist, hängt entscheidend vom Alter bei Studienbeginn ab. Auch wenn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 159) zu dieser Begrenzung auf den Schutz vor Missbrauch der KVdS hingewiesen wurde, hängt das Ende der Versicherungspflicht nicht davon ab, dass ein Missbrauchstatbestand vorliegen muss. Die zeitlichen Grenzen sind allein objektiv anzuwenden (BSG, Urteil v. 30.9.1992, 12 RK 40/91, USK 92114). Die typischen Missbrauchsfälle der Inanspruchnahme der KVdS durch Selbständige oder pensionierte Beamte, die durch die frühere Gesetzesfassung bedingt waren (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 10.5.1990, 12 RK 52/88, SozR 3-2200 § 165 Nr. 2 = MDR 1991 S. 284), sind durch den Ausschlusstatbestand der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit (Abs. 5) bzw. die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf andere Tatbestände der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 3) beseitigt worden.

 

Rz. 165

Ob allerdings die Begrenzung der KVdS und der damit verbundene Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen Einfluss auf die Dauer des Studiums nehmen kann, wie die Gesetzesbegründung annimmt (BT-Drs. 11/2237 S. 159), erscheint eher zweifelhaft. Die Dauer des Studiums wird primär durch die persönliche Lebensplanung, die Lebensverhältnisse und -umstände bestimmt und hängt nicht zuletzt auch von der Situation und Ausstattung der Hochschulen ab. Andererseits bietet die Öffnungsklausel durch die relativ unbestimmten Ausnahmen für Verlängerungsgründe den Studenten die Möglichkeit, eine Vielzahl von vermeintlichen Hinderungsgründen geltend zu machen (vgl. Schaller, ZfS 1990 S. 45), und den Krankenkassen die Möglichkeit, aus Wettbewerbsgründen und auch zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch Widerspruchs- und Klageverfahren, die Begrenzung großzügig zu handhaben. Dies gilt nunmehr um so mehr, als die Beiträge an den Gesundheitsfond abzuführen sind (§ 271 i. V. m. § 252) und die Krankenkassen für die Versicherten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond erhalten (§ 266), so dass für diese kein eigenes wirtschaftliches Interesse an höheren Beitragseinnahmen besteht.

 

Rz. 166

Den Gesetzesmaterialien lassen sich Motive oder Gründe für die konkret vorgesehenen Lebensalters- und Semestergrenzen nicht entnehmen. Die Vorentwürfe zum Gesundheitsreformgesetz – GRG sahen noch eine Begrenzung auf 18 Studiensemester vor. Während die Vollendung des 30. Lebensjahres offenbar an die Altersgrenzenregelung für die Förderungsfähigkeit einer Studiumsaufnahme nach Vollendung des 30. Lebensjahres nach § 10 Abs. 3 BAföG angelehnt ist, gibt es für die Begrenzung auf 14 Fachsemester keine klar erkennbaren Gründe. Die Gesetzesbegründung führt lediglich an, dass die KVdS durch eine Höchstdauer der Fachstudienzeit begrenzt werde (BT-Drs. 11/2237 S. 159). Am ehesten erklärbar könnte diese Zeit von ca. 7 Jahren mit der Zeit zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres als regelmäßiges Ende der Familienversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) und der Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Ausbildung sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 3). Die KVdS wäre damit auf die Zeit beschränkt, für die auch bei sonstiger Ausbildung eine Familienversicherung möglich wäre. Für die Grenze von 14 Fachsemestern könnte jedoch auch sprechen, dass mit dieser Studiendauer auch die Höchstförderungsdauer nach dem BAföG erreicht wäre und längere Fachstudienzeiten für einen Studienabschluss nicht bestehen.

 

Rz. 167

Die KVdS endet mit der Vollendung des 30. Lebensjahres am Tag vor dem 30. Geburtstag, unabhängig vom Beginn des Studiums und der Zahl der bisher zurückgelegten Fachsemester. Da mit der Vollendung des 30. Lebensjahres die Krankenversicherungspflicht endet, endet damit auch die Mitgliedschaft mit diesem Tag. Eine Verlängerung der Mitgliedschaft zum Semesterende über die Versicherungspflicht hinaus nach § 190 Abs. 9 findet nicht statt, weil dieses regelmäßige Ende der Pflichtmitgliedschaft nur für (noch) pflichtversicherte Studenten gilt (vgl. Komm. zu § 190; ebenso Baier, in Krauskopf SozKV, § 5 SGB V Rz. 44, Stand: Juli 2011; a. A. Gemeinsames Rundschreiben zur KVdS v. 21.3.2006 Ziff. 6.2.1 Abs. 4, das von einem Ende der Mitgliedschaft zum Semesterende ausgeht).

 

Rz. 168

Die KVdS endet auch mit dem Erreichen des 14. Fachsemesters zum Semesterende. D...

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