Rz. 24

Nach dem Urteil des BSG v. 8.11.2005 (B 1 KR 27/04 R) ist § 48 Abs. 1 Satz 2 auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der unterschiedlichen Erkrankungen an demselben Tag beginnen. Dabei ist unbedeutend, ob das Nebeneinanderbestehen der unterschiedlichen Krankheiten erst in ihrer Gesamtheit Arbeitsunfähigkeit begründet (chronische Bronchitis und Eisenmangel, was zusammen zur allgemeinen Erschöpfung führt) oder ob die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten vollkommen losgelöst voneinander bestehen (Leberentzündung und Schmerzen am Amputationsstumpf linkes Bein). In diesen Fällen wird die Zeit, in denen beide Erkrankungen zusammen Arbeitsunfähigkeit begründen, auf die eine und andere Blockfrist angerechnet (vgl. auch Ziff. 3.3 der Gemeinsamen Verlautbarung, Fundstelle Rz. 35).

 
Praxis-Beispiel

Frage:

Wie lange besteht wegen der Arbeitsunfähigkeiten "A2" und "B2" noch Anspruch auf Krankengeld?

Lösung:

In der Blockfrist A kann der Versicherte noch für (78 abzüglich 40 Wochen =) 38 Wochen Krankengeld beanspruchen, in der Blockfrist "B" dagegen nur noch für (78 abzüglich 50 Wochen =) 28 Wochen. Der Anspruch auf Krankengeld endet deshalb bei den Arbeitsunfähigkeiten "A2" und "B2" nach 28 Wochen.

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