Rz. 30

§ 47b Abs. 5 wurde durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (ARFG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingefügt. Durch den bis heute unveränderten Gesetzestext wird noch einmal klar gestellt, dass für die Berechnung des Krankengeldes im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld grundsätzlich immer das beitragspflichtige Arbeitsentgelt i. S. der Krankenversicherung herangezogen wird und dass z. B. beitragsfreie Leistungen nach dem SGB III (u. a. ergänzende Leistungen an Arbeitnehmer zur Förderung des Winterbaus wie Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld, vgl. § 102 SGB III i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV und § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen werden. Aufstockungsbeträge, die parallel zum Transfer-Kurzarbeitergeld gezahlt werden (vgl. Rz. 29), sind dagegen steuer- und damit beitragspflichtig und deshalb bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen.

Sofern allerdings während der Entgeltfortzahlung aufgrund ausdrücklicher Regelung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (= beitragsfreie Leistung) zu zahlen ist (vgl. § 47b Abs. 4), geht diese Regelung § 47 Abs. 5 vor.

Noch ein Hinweis: Erkrankt der Versicherte während des Bezuges von Transfer-Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig, ist das Transfer-Kurzarbeitergeld aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (Rz. 29) bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen. Weil sich die Höhe des Krankengeldes bei diesen Fallgestaltungen nach § 47 und nicht nach § 47b berechnet, ist § hier 47b Abs. 5 nicht anwendbar.

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