Rz. 52
Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt (Rz. 27 ff.) erhöht sich um den anteiligen Betrag der beitragspflichtigen Einmalzahlung. Da das Regelentgelt den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts darstellt, ist die Einmalzahlung auch auf den Kalendertag umzurechnen. Dieses geschieht, in dem die Summe der der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen des 12-Monats-Zeitraums durch 360 geteilt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenversicherung des Krankengeldbeziehenden bei seiner jetzigen Krankenkasse und/oder dessen Beschäftigungsverhältnis zuvor für volle 12 Kalendermonate bestanden haben.
Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt einerseits und des Brutto-Hinzurechnungsbetrags andererseits ergeben das sog. "kumulierte Regelentgelt" (Gesamtregelentgelt; Abschn. 4.1.3 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).
"laufendes" Bruttoarbeitsentgelt des einmonatigen Bemessungszeitraums (bei gleichbleibendem Monatsgehalt): | 4.800,00 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten: | 3.600,00 EUR |
täglicher Brutto-Hinzurechnungsbetrag (3.600,00 EUR : 360): | 10,00 EUR |
Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt (4.800,00 EUR : 30): | 160,00 EUR |
kumuliertes Regelentgelt: | 170,00 EUR |
Dieses kumulierte Regelentgelt darf das maßgebende Höchst-Regelentgelt (Rz. 61 f.) nicht überschreiten.
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