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§ 21 Abs. 1 regelt für den Personenkreis der rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer die Berechnung des Übergangsgeldes, indem die Vorschrift bei diesem Personenkreis auf die §§ 66 bis 72 SGB IX verweist.

Das Übergangsgeld berechnet sich bei diesem Personenkreis gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. den §§ 66 ff. SGB IX nach folgendem Schema (dazu passendes Beispiel mit entsprechender Schrittfolge direkt im Anschluss):

 
Schritt-folge Erklärung des jeweiligen Berechnungsschrittes ergänzende Hinweise und Rechtsgrundlagen
1 Ermittlung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Übergangsgeldes meist: letzter vom Arbeitgeber abgerechneter Entgeltabrechnungsmonat vor Beginn der Teilhabeleistung oder – falls unmittelbar vorher Arbeitsunfähigkeit bestand – vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 67 Abs. 1 SGB IX)
2 Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts aus dem Bemessungszeitraum (ohne einmalige Einnahmen) § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 14 SGB IV
3 Berechnung des Regelentgelts aus dem "laufenden" Arbeitsentgelt

= Ermittlung des auf den Kalendertag entfallenden Teils des Bruttoarbeitsentgelts:

4 nur wenn beitragspflichtige Einmalzahlungen in den letzten 12 abgerechneten Kalendermonaten angefallen sind (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld): Erhöhung des Regelentgeltes um den 1/360stel Teil der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen § 23a SGB IV; § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX
5 Vergleich des nach den Schritten 1 bis 4 errechneten Regelentgelts mit dem Höchstregelentgelt der Rentenversicherung (= von der Beitragsbemessungsgrenze der RV abhängig); bei Überschreiten: Begrenzung des errechneten Regelentgelts auf das Höchstregelentgelt, das am letzten Tag des Bemessungszeitraums galt

§ 66 Abs. 1 Satz 1 und § 67 Abs. 4 SGB IX

Höchstregelentgelt beim Übergangsgeld der

a) (allgemeinen) Rentenversicherung: Im Jahr 2023 243,33 (West) bzw. 236,67 EUR (Ost).

b) Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Im Jahr 2023 298,33 EUR (West) bzw. 290,00 EUR (Ost)
6 Ermittlung des im Schritt 1 ermittelten Bemessungszeitraum erzielten Nettoarbeitsentgelts und Umrechnung auf den Kalendertag nach der gleichen Formel wie bei Schritt 3 § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
7 nur bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen i. S. des Berechnungsschrittes 4: Erhöhung des Nettoarbeitsentgeltes um einen fiktiven Anteil der Einmalzahlungen – und zwar um den Anteil, wie das laufende Nettoarbeitsentgelt zum laufenden Bruttoarbeitsentgelt im Verhältnis steht § 66 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
8

Vergleich: 80 % des Regelentgelts (Ergebnis Schritte 1 bis 4) mit dem auf den Tag umgerechneten Nettoarbeitsentgelt (Ergebnis Schritte 6 und 7); der niedrigere Betrag ist der Ausgangswert für die weitere Berechnung des Übergangsgelds

Anmerkung: Das Ergebnis wird als Bemessungsgrundlage bezeichnet. Diese ist für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes (Schritt 9) maßgebend.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
9 Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt – abhängig vom Familienstatus – entweder 75 % oder 68 % der nach Berechnungsschritt 8 ermittelten Bemessungsgrundlage.

§ 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX: Das Übergangsgeld beträgt

  • 75 % der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,

    • die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, oder
    • die ein Stiefkind (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben oder
    • deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie

      • den Übergangsgeldempfänger pflegen oder
      • selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben,
  • sonst 68 % der Berechnungsgrundlage
 

Anmerkung:

Ggf. wegen der Zahlung von Übergangsgeld anfallende Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung mindern das Übergangsgeld bzw. den an den Versicherten auszuzahlenden Betrag nicht. Eine Ausnahme bildet jedoch der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für "Kinderlose" (§ 55 Abs. 3 SGB IX). Den hat der Kinderlose allein zu tragen; der Beitrag wird bei der Auszahlung direkt einbehalten.
§ 251 Abs. 1 SGB V, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III, § 55 i. V. m. § 59 Abs. 4 SGB IX
 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 4.3.2023 arbeitsunfähig erkrankt und erhält in der Zeit vom 12.5. bis 26.6.2023 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 zulasten des Rentenversicherungsträgers (DRV Bund). Übergangsgeld ist zu zahlen.

In dem letzten – vom Arbeitgeber abgerechneten – Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Februar 2023) erzielte der Arbeitnehmer ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt in Höhe von 4.800,00 EUR brutto bzw. 3.000,00 EUR netto. Außerdem erhielt er in den letzten 12 abgerechne...

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