Rz. 30

Wie bereits unter Rz. 28 erwähnt, ist der errechnete Stundenlohn mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen.

Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Tarif- oder Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht. Auch für die Arbeitnehmer im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.1983, 3 RK 5/82).

Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 2 Stellen nach dem Komma auszurechnen. Ergibt sich in der 3. Stelle eine Zahl von 5 bis 9, erhöht sich die Zahl der 2. Nachkommastelle um 1.

 

Rz. 31

Mehrarbeitsstunden wirken sich steigernd auf die Arbeitszeit aus, wenn sie regelmäßig geleistet und vergütet wurden. Das gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund ausdrücklicher schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen oder aufgrund eines stillschweigenden Übereinkommens geleistet wurden (vgl. BT-Drs. 3/2748 S. 2).

Unter Mehrarbeitsstunden versteht man die Stunden,

  • die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wurden,
  • keinem erhaltenen oder noch zustehenden Freizeitausgleich dienen und
  • zusammen mit den Mehrarbeitszuschlägen in Geld vergütet werden.

Diese Mehrarbeitsstunden wirken sich nur dann erhöhend auf die individuelle regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit aus, sofern sie regelmäßig angefallen sind. Das ist dann der Fall, wenn in jedem der letzten 3 mindestens 4 Wochen andauernden Entgeltabrechnungszeiträume mindestens eine volle (nicht auszugleichende) Mehrarbeitsstunde bezahlt wurde. Unbeachtlich ist,

  • ob die Anzahl der Mehrarbeitsstunden in den einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen geschwankt hat,
  • ob der erkrankte Arbeitnehmende auch während der Arbeitsunfähigkeit Mehrarbeit verrichtet hätte (wenn er arbeitsfähig gewesen wäre) und
  • ob das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit endete

BSG, Urteil v. 23.1.1973, 3 RK 22/70).

Ob ein Versicherter, falls er nicht arbeitsunfähig geworden wäre, auch künftig Mehrarbeit geleistet hätte, ist dabei unerheblich; allein entscheidend ist, ob die Überstunden bis zum Ende des Bemessungszeitraums geleistet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 28.11.1979, 3 RK 103/78).

 
Praxis-Beispiel

Die wöchentliche Arbeitszeit des Versicherten beträgt lt. Arbeitsvertrag 35 Stunden. Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt der Beschäftigten regelmäßig am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats für den ablaufenden Monat ab. Da die Arbeitsunfähigkeit am 13.7. begann, wird der Regelentgeltberechnung das Arbeitsentgelt des Monats Juni zugrunde gelegt. Der Versicherte hatte im Juni 4, im Mai 1,5 und im April 12 Mehrarbeitsstunden geleistet bzw. vergütet bekommen.

Rechtsfolge:

Die Mehrarbeitsstunden sind regelmäßig, da in jedem der 3 maßgebenden Monate mindestens 1,0 Mehrarbeitsstunde geleistet wurde.

 

Rz. 32

Um die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden zu ermitteln, werden die Mehrarbeitsstunden der 3 letzten Entgeltabrechnungszeiträume (= i. d. R. während der letzten 3 Monate) durch 13 geteilt; denn 3 Monate umfassen 13 Wochen. Das Ergebnis ist dann die durchschnittliche Mehrarbeitsstundenzahl (kaufmännische Rundung auf 2 Stellen nach dem Komma) und wird der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinzugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Die wöchentliche Arbeitszeit des Versicherten beträgt lt. Arbeitsvertrag 40 Stunden. Der Versicherte hatte im April 2, im März 4 und im Februar

  1. 0,5
  2. 5

Mehrarbeitsstunden geleistet.

Rechtsfolge:

Die wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich nur im Falle b), weil nur dort im Februar mindestens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet wurde. Die regelmäßige (= durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit beträgt jetzt (11 Mehrarbeitsstunden : 13 Wochen = 0,846, also gerundet 0,85; 0,85 Stunden + 40 Stunden =) 40,85 Stunden.

 

Rz. 33

Ist ein Arbeitnehmer noch nicht 3 Monate im Betrieb beschäftigt, sind für die Beurteilung der Regelmäßigkeit der Mehrarbeitsstunden und anschließend für die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Mehrarbeitsstunden diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten. Es ist also zu prüfen, ob Mehrarbeitsstunden fiktiv angefallen wären, wenn das Arbeitsverhältnis schon entsprechend eher begonnen hätte. In einen solchen Fall kann es für die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur auf die Verhältnisse eines in denselben Betrieb während der ganzen 3 Monate tätig gewesenen "gleichartig Beschäftigten" ankommen (BSG, Urteil v. 23.1.1973, 3 RK 22/70).

 
Praxis-Beispiel

Ein arbeitsunfähiger Versicherter ist erst seit dem 1.4. versicherungspflichtig bei der Firma Meier...

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