Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchsdauer und zur Höhe des Krankengeldes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den "sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" (RVO § 182 Abs 5) gehören auch Überstunden, die mindestens während der letzten abgerechneten 3 Monate oder 13 Wochen regelmäßig, dh ohne längere Unterbrechungen, geleistet worden sind, auch wenn die Zahl der auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallenden Überstunden geschwankt hat; maßgebend ist im letzteren Fall der wöchentliche Durchschnitt.

2. War der Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch nicht 3 Monate beschäftigt, richtet sich die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden iS des RVO § 182 Abs 5 nach den Verhältnisses eines in demselben Betrieb während der ganzen 3 Monate tätig gewesenen gleichartig Beschäftigten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anspruchsdauer und zur Höhe des Krankengeldes:

1. Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer "hinzugetretenen" Krankheit verursacht, so sind bei der Feststellung der Höchstbezugsdauer für das Krankengeld (RVO § 183 Abs 2) auch die Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit anzurechnen.

2. Auf die Höchstbezugsdauer für das Krankengeld (RVO § 183 Abs 2) sind auch solche Zeiten anzurechnen, in denen der Krankengeldanspruch wegen gleichzeitigen Bezuges von Arbeitsentgelt nach RVO § 189 geruht hat.

3. Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld (RVO § 183 Abs 2 ist von einem Wechsel des Krankenversicherungsträgers unabhängig.

4. Der Nettolohn iS des RVO § 182 Abs 4a ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Ermittlung des Regellohnes nach RVO § 182 Abs 5 zu berechnen.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 5 Fassung: 1965-08-24, § 183 Abs. 2 Fassung: 1961-07-12, § 189 Fassung: 1930-07-26, § 182 Abs. 4a Fassung: 1965-08-24

 

Fundstellen

BSGE, 126

NJW 1973, 1768

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