Rz. 16

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt grundsätzlich immer bis zum Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsdauer bestehen. Verlängert sich die auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen ärztlichen Bescheinigung, gilt das auch, wenn die ärztliche Feststellung der verlängerten Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Als Werktag gilt allgemein jeder Tag, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Darüber hinaus werden nach der speziellen Vorschrift des § 46 Satz 2 (letzter Halbsatz) Samstage nicht als Werktage mitgezählt.

§ 46 Satz 3 beschäftigt sich mit der Frage, wie lange die Mitgliedschaft i. S. des § 192 Abs. 1 Nr. 2 bestehen bleibt, wenn die weiterhin wegen derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und dieses weitere Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf des in Satz 2 aufgeführten nächsten Werktages ärztlich festgestellt wird.

 

Rz. 17

Durch den ab 11.5.2019 geltenden Satz 3 wird sichergestellt, dass das Krankengeld bei Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bei verspäteter ärztlicher Feststellung der weiterhin wegen derselben Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig und dauerhaft entfällt. Voraussetzung allerdings ist, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Monats nachgeholt wird. Der Krankengeldanspruch entfällt damit nur für die Tage, in denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wird.

Als Monat gilt nicht der Kalendermonat, sondern der Zeitmonat.

 
Praxis-Beispiel
 
Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.10.
Arbeitsunfähigkeit seit 4.9.
Krankengeldbezug (nach Ende der Entgeltfortzahlung) seit 16.10.
Arbeitsunfähigkeits(folge-)bescheinigung liegt vor bis 24.10.
Weitere Feststellung der bis zum 24.11. andauernden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am 11.11.
Der Grund für die verspätete ärztliche Feststellung: Der Versicherte war während seiner Arbeitsunfähigkeit ins Ausland zu seiner Familie geflogen und kam wegen familiärer Angelegenheiten nicht rechtzeitig zurück nach Deutschland.  
Ergebnis:  
Die ärztliche Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte innerhalb der Monatsfrist (25.10. bis 24.11.). Es ist Krankengeld vom 16.10. bis 24.10. und erneut ab 11.11. zu leisten. Für den Zeitraum vom 25.10. bis 10.11. bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten, aber der Anspruch auf Krankengeld ruht nach dem am 11.5.2019 eingeführten § 49 Abs. 1 Nr. 8 für die Zeit vom 25.10. bis 10.11.
 

Rz. 17a

Deutlich wird der Sinn der Vorschrift, wenn man das bis zum 10.5.2019 bestehende Recht betrachtet:

Bei Unterbrechung des Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger ärztlicher Feststellung der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit endete der Krankengeldanspruch mit dem letzten Tag der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit und lebte bis zum 10.5.2019 bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung nur dann auf, wenn beim "Wiederaufleben" des Anspruchs eine ununterbrochene Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestand. Mit dem Beginn der Unterbrechung des Krankengeldanspruchs endete aber zugleich die Mitgliedschaft, sodass es wegen der verspäteten ärztlichen Feststellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeit regelmäßig zur Beendigung der Mitgliedschaft kam. Somit endete wegen lediglich einem einzigen Tag der verspäteten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht nur die Mitgliedschaft nach § 192, sondern auch der komplette Leistungsanspruch. Dieses führte oft zu offensichtlichen Härtefällen insbesondere, wenn bei schwerwiegenden Erkrankungen eine zwischenzeitliche Genesung nicht anzunehmen war und der Versicherte nicht in der Lage war, rechtzeitig den behandelnden Arzt aufzusuchen.

 

Rz. 18

Die unter Rz. 17 aufgeführte Wirkung des Bezugs von Krankengeld als Bindeglied zur Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus ist aus Gründen der Gleichbehandlung bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern (Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze) genauso zu sehen – und zwar auch dann, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung geendet hat und zuvor Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Mit der Berechtigung zur Fortsetzung der Krankenversicherung als freiwillig Versicherte erhalten versicherungsfrei Beschäftigte nämlich keine Absicherung eigener Art, sondern Versicherungsschutz wie pflichtversichert Beschäftigte nach entsprechend geltenden Bedingungen. Nicht anders als Versicherte nach Beendigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind freiwillig versicherte Arbeitnehmer demzufolge für die Zeit eines fortbestehenden Anspruchs auf Krankengeld weiter als Arbeitnehmer i. S. v. § 47 Abs. 2 und nicht als Versicherte i. S. v. § 47 Abs. 4 Satz 2 anzusehen (BSG, Urteil v. 17.6.2021, B 3 ...

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