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Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach Abs. 1a lässt den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 unberührt. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Abs. 1a SGB V verwendeten Kinderkrankengeldtage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Abs. 1 angerechnet.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach Abs. 1a lässt auch den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 unberührt. D.h., begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 4 alternativ das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1a in Anspruch nehmen (Wahlrecht für eine der beiden Leistungen); sie müssen es aber nicht. Dadurch werden die betroffenen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder gemäß Abs. 4 bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Falle einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen (Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/8901 S. 164).

Unberührt bleibt aufgrund der eben zitierten Gesetzesbegründung ebenso der Anspruch nach § 44b. Begleitende Eltern können bei Erfüllung der Anspruchskriterien nach § 44b also alternativ zu dem Kinderkrankengeld nach Abs. 1a das Krankengeld nach § 44b in Anspruch nehmen. Eine zeitgleiche Zahlung von Krankengeld nach Abs. 1a und 44b scheidet aus (Abs. 1a Satz 6).

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