Rz. 68

Das Kinderkrankengeld ist von dem Tag an zu zahlen, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 vorliegen. Wartetage sind nicht vorgesehen – und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte den Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit erst ab der z. B. 7. Woche gewählt hat.

Wird das Kinderkrankengeld z. B.

  • bei schwerstkranken Kindern i. S. d. § 45 Abs. 4 oder
  • bei Alleinerziehenden

für die Dauer von mindestens einen vollen Kalendermonat gezahlt, wird dieser Kalendermonat generell mit 30 Tagen angesetzt (§ 45 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 7).

 
Praxis-Beispiel

Das schwer erkrankte Kind eines mit Anspruch auf Krankengeld versicherten selbstständig Tätigen bedarf in der Zeit vom 16.1. bis 19.3.2024 der Betreuung und Pflege. Deshalb arbeitet der selbstständig Tätige nicht in seinem Betrieb und erhält Kinderkrankengeld für die gleiche Zeit.

Der kalendertägliche Betrag des Kinderkrankengeldes wird nach dem Arbeitseinkommen bemessen, das zuletzt am Tag vor Beginn der Arbeitsunterbrechung (15.1.) für die Beitragsbemessung maßgebend war. Dieses sind bei dem Versicherten umgerechnet auf den Tag 172,50 EUR. Das Kinderkrankengeld beträgt dann (70 % von 172,50 EUR =) 120,75 EUR je Kalendertag.

Das Kinderkrankengeld wird wie folgt gezahlt:

16.1. bis 31.1.2024 = 16 Tage

1.2. bis 29.2.2024 = 30 Tage, wobei der Monat nur 29 Kalendertage (Schaltjahr) hat.

1.3. bis 19.3.2024 = 19 Tage

65 Tage

65 Tage x 120,75 EUR = 7.848,75 EUR

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass z. B. bei Arbeitnehmern nur die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Arbeitstage, für die Kinderkrankengeld gezahlt wird, auf die Höchstanspruchsdauer (Rz. 23 ff.) angerechnet werden.

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