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Das "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" wird auch synonym als "Kinderkrankengeld", "Kinderpflege-Krankengeld" oder "Pflege-Krankengeld" bezeichnet. Es wird gezahlt

  • beim Fernbleiben von der Arbeit, wenn das eigene erkrankte Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss (Fallgestaltungen des § 45 Abs. 1 und 4) und
  • für die Zeit ab 1.1.2024 zusätzlich während der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils bei einer stationären Behandlung des Kindes (§ 45 Abs. 1a).

Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 7.4.2023 wurde es auch gezahlt, wenn ein Elternteil deshalb der Arbeit fernblieb, weil ein eigenes Kind wegen pandemiebedingter Verbote oder Schließungen von Schulen- oder Kinderbetreuungsangeboten etc. zu Hause beaufsichtigt werden musste (z. B. § 45 Abs. 2 Satz 3 ff. in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung).

Als Kinder in diesem Sinne gelten dem Grunde nach nur Kinder, die nicht älter als 11 Jahre alt sind, oder die behindert und wegen der Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.

Im Folgenden wird immer der Begriff "Kinderkrankengeld" verwendet.

Das Kinderkrankengeld beruht auf einem familienpolitischen Grundgedanken. Mit der Leistung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass immer mehr Mütter bzw. beide Elternteile berufstätig sind. Durch die weggefallenen Großfamilienstrukturen kann die Betreuung bei der Erkrankung eines Kindes häufig nicht mehr aufgefangen werden, ohne dass ein Elternteil von der Arbeit fernbleibt. Nach § 45 Abs. 5 ist deshalb der berufstätige Elternteil berechtigt, bei Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ohne Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernzubleiben. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber sogar grundsätzlich für jeden Ausfalltag einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, allerdings ist dieser Anspruch oft durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen auf wenige Arbeitstage begrenzt bzw. ganz ausgeschlossen.

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