Rz. 53

Für Spender, welche zum Zeitpunkt des Beginns der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld beziehen, wird das Spender-Krankengeld gemäß § 44a Satz 4 i.V.m. § 47b in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gewährt – und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit; eine 6-wöchige Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur wie bei einer Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen (vgl. § 146 SGB III) findet nicht statt.

Die Agentur für Arbeit stellt der Krankenkasse i.d.R. die notwendigen Daten im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschverfahrens zur Verfügung. Falls dieses ausnahmsweise nicht umgesetzt werden kann, erhält der Arbeitslosengeldbezieher nach Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung einen "Aufhebungsbescheid" bzw. eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, aus der die Krankenkasse die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes ersehen kann.

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