Rz. 18

Gemäß § 19 Satz 1 SGB IV werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Dieser ist an die Krankenkasse des Spendenempfängers zu richten, weil das Krankengeld i.S.d. § 44a als Nebenleistung der dem Spendenempfänger zustehenden Hauptleistung zu sehen ist (§ 44a Satz 2). Das bedeutet, dass der Spender wissen muss, bei welcher Krankenkasse der Spendenempfänger versichert ist.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Spender oft nicht die Krankenkasse des Spendenempfängers bekannt ist, sollte § 49 Abs. 1 Nr. 5 bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit i. d. R. nicht angewandt werden.

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