Rz. 4

§ 43aAbs. 1 will die Frühdiagnostik von Krankheiten bei Kindern mit Hilfe sozialpädiatrischer Leistungen sicherstellen. Sozialpädiatrische Leistungen sind Leistungen der Kinderheilkunde für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und anderen chronischen Erkrankungen. Versicherte Kinder sollen unter ärztlicher Verantwortung erbrachte nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die der Diagnostik und der Aufstellung eines Behandlungsplans dienen, in Anspruch nehmen (vgl. BT-Drs. 12/1154 S. 6). Mit der Einfügung des Abs. 2 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (vgl. Rz. 3) wurde der Anspruch erweitert. Nunmehr besteht auch ein Anspruch auf ambulante psychiatrische Behandlung. Außerhalb der Diagnostik und der ambulanten psychiatrischen Behandlung erforderliche Maßnahmen, wie z. B. heilpädagogische Behandlung, fallen dagegen weiterhin nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern obliegen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Die dann später aufgrund des Behandlungsplans erforderliche Behandlung erfolgt im leistungsrechtlichen Rahmen von § 15 Abs. 1 und § 28.

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