Rz. 1

§ 43a wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB V v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) neu eingeführt. Der mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 geschaffene § 119 Abs. 2, der bis dahin unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf sozialpädiatrische Leistungen regelte, wurde aufgehoben. Der jetzige § 119 Abs. 2 entspricht dem bis dahin geltenden Abs. 3.

 

Rz. 2

Art. 5 Nr. 14 des Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) fügte (im jetzigen Abs. 1) mit Wirkung zum 1.7.2001 den Halbsatz "§ 30 des Neunten Buches bleibt unberührt" an. Die Regelung stellt sicher, dass sich die Erbringung von nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 30 SGB IX richtet. Die Frühförderung von Kindern nach Maßgabe von § 43a ist Teil der Krankenbehandlung und orientiert sich im Leistungsspektrum entsprechend der Zielsetzung an der Behandlung von Krankheiten. Im Übrigen richtet sich die medizinische Rehabilitation nach dem SGB IX und den spezialgesetzlichen Leistungsgesetzen.

 

Rz. 3

Durch Art. 15 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) wurde der bisherige Wortlaut der Norm zu Abs. 1. Ferner wurde mit Wirkung zum 23.7.2009 ein Abs. 2 neu angefügt.

 

Rz. 3a

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat mit Wirkung zum 1.1.2018 durch Art. 6 Nr. 9 in Abs. 1 die Angabe "30" durch die Angabe "46" ersetzt. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX durch das BTHG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge