Rz. 14

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart nach Satz 4 gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung. Zu den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen sind die Wohlfahrtsverbände und die Spitzenorganisationen der Sozialhilfeträger zu rechnen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 1 Satz 10). Grund hierfür ist, dass die ärztliche Behandlung im Hospiz durch Vertragsärzte erfolgt und mithin in die ambulante vertragsärztliche Versorgung eingebunden ist. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die Vertragspartner partnerschaftlich eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Leistungserbringung gewährleisten. Gleichzeitig wird durch die Konkretisierung der Leistungen in den Verträgen auch der Personenkreis der anspruchsberechtigten Versicherten näher bestimmt werden. Nach dem Urteil des BSG v. 8.11.2005 (B 1 KR 26/04 R) unterliegt es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die nähere Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des Anspruchs auf den Zuschuss den Spitzenverbänden übertragen hat.

 

Rz. 15

Die Spitzenverbände haben in einer am 1.5.1998 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung v. 13.3.1998 i. d. F. v. 14.4.2010 (veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://www.gkv-spitzenverband.de) u. a. Einzelheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis sowie zum Versorgungsumfang und zu den Qualitätsanforderungen geregelt.

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