Rz. 30

In Abs. 2 Satz 8 bis 12, die durch das HPG (vgl. Rz. 2c) angefügt worden sind, hat der Gesetzgeber den Partnern der Rahmenvereinbarung vor dem Hintergrund erkannter Praxisprobleme nähere Vorgaben für die zu aktualisierenden bzw. neu zu schließenden Vereinbarungen zur ambulanten Hospizarbeit gemacht. Zum einen sind die Vertragsparteien verpflichtet worden, zu überprüfen, ob das in der Rahmenvereinbarung festgelegte Verhältnis von ehrenamtlichen zu hauptamtlichen Mitarbeitern noch den aktuellen Versorgungsbedürfnissen entspricht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vielfältigen Koordinierungs- und Beratungsaufgaben der hauptamtlichen Kräfte, die tendenziell aufgrund des steigenden Bedarfs zunehmen. Darüber hinaus muss die Rahmenvereinbarung künftig sicherstellen, dass ambulante Hospizdienste von dem Zeitpunkt an, in dem sie erstmals Sterbebegleitung leisten, auch Zuschüsse erhalten (Satz 11, bis 19.7.2021 Satz 10). Den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern durch ambulante Hospizdienste und der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ist ausreichend Rechnung zu tragen (Satz 9 i.d.f. bis zum 19.7.2021). Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine Hospizbegleitung Angehöriger – insbesondere bei schwerstkranken sterbenden Kindern und Jugendlichen – auch über den Tod hinaus notwendig sein kann (BT-Drs. 18/5170 S. 25). Satz 12 verpflichtet die Partner der Rahmenvereinbarung zu ambulanter Hospizarbeit, in der Vereinbarung die ambulante Hospizarbeit in vollstationäre Pflegeeinrichtungen besonders zu berücksichtigen. Dies soll eine Vernetzung verschiedener Angebote verwirklichen und zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen beitragen (Satz 13). Letztlich gewährleistet Satz 12, wonach die Vereinbarung unter anderem mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen ist, dass aktuelle Entwicklungen zeitnah berücksichtigt werden.

 

Rz. 30a

Mit dem GVWG (vgl. Rz. 2e) hat der Gesetzgeber Satz 9 geändert und einen Satz 10 eingefügt. Die bisherigen Sätze 10 bis 12 wurden dadurch zu Sätzen 11 bis 13. Diese Änderung trägt den besonderen Bedürfnissen und Bedarfen schwerstkranker Kinder und ihrer Familien, die sich von der Betreuung Erwachsener und ihrer Familien unterscheiden, Rechnung. Künftig soll es eine eigenständige Rahmenvereinbarung nach Abs. 2 Satz 8 zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste geben, damit diese Besonderheiten kindlicher und familiärer Betreuung zielgenau und gebündelt berücksichtigt werden. Bei dieser eigenständigen Rahmenvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass unter "Kindern" ebenfalls Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige in Anlehnung an die Definition im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) zu verstehen sind. Damit werden Fallgestaltungen bei über 18-Jährigen erfasst, in denen ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt, und die Begleitung durch einen ambulanten Kinderhospizdienst von den jungen Erwachsenen gewünscht wird (BT-Drs. 19/26822 S. 68).

 

Rz. 31

Nähere Einzelheiten enthalten die bereits aktualisierte Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 (vormals Satz 7) v. 3.9.2002, i. d. F. v. 14.3.2016 (veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://www.gkv-spitzenverband.de) zu den Voraussetzungen der Förderung sowie Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizversorgung sowie die Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit v. 3.9.2002, i. d. F. v. 14.4.2010 (veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://www.gkv-spitzenverband.de).

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