Rz. 38

Nach Abs. 1a Satz 10 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts. Dieser Verpflichtung ist der Gemeinsame Bundesausschuss durch entsprechende Beschlüsse vom 17.12.2015 zur Änderung der Arzneimittel-, häusliche Krankenpflege-, Heilmittel-, Hilfsmittel-, Sozialtherapie- und Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien nachgekommen. Danach hat das Krankenhaus vor einer Verordnung zu prüfen, ob für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung eine Verordnung erforderlich ist. In einem solchen Fall kann die Sicherstellung durch Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erfolgen (vgl. z. B. § 8 Abs. 3a Arzneimittel-Richtlinie – AM-RL: Entlassmanagement i. d. F. des Beschlusses v. 17.12.2015, geändert durch Beschluss v. 19.5.2016, https://www.g-ba.de/beschluesse/2448/).

 

Rz. 39

Der Verpflichtung nach Abs. 1a Satz 11 zum Abschluss eines Rahmenvertrages über die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, sind der GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Krankenkassen und als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch den Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nachgekommen (hier i. d. F. der 8. Änderungsvereinbarung vom 1.3.2022, https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf).

 

Rz. 40

Sofern der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet wird und bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande kommt, sieht Abs. 1a Satz 12 eine Entscheidung durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a vor. Das Verfahren kommt von Amts wegen in Gang, kann aber auch durch einen Antrag der Vertragsparteien gemäß § 89a Abs. 3 Satz 2 in Gang gesetzt werden. Gemäß § 89a Abs. 4 Satz 2 setzt das Schiedsgremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von 3 Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. Bis zur Festsetzung durch das Schiedsgremium gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages weiter (Abs. 4 Satz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge