Rz. 36

Die Norm enthält keine konkrete Definition des Begriffs "Versorgungsmanagement". Nach Sinn und Zweck werden alle Maßnahmen erfasst, die darauf gerichtet sind, sicherzustellen, dass die Versorgung, auf die der Versicherte Anspruch hat, ihn auch tatsächlich erreicht und wirksam wird. Dies setzt neben der Analyse der Fähigkeit des Versicherten zum Selbstmanagement und etwaiger Hilfe durch Angehörige und der aus den individuellen Versorgungsbedürfnissen resultierenden Maßnahmen eine Abstimmung des individuellen Hilfe- und Koordinierungsbedarfs mit allen an der medizinischen Betreuung Beteiligten voraus (so zum Case Manager im Krankenhaus BT-Drs. 16/7439 S. 95). Schon § 11 Abs. 4 geht davon aus, dass die Durchführung eines Entlassmanagements zur Gewährleistung des nahtlosen Übergangs durch hierfür qualifiziertes Personal koordinierend mit den behandelnden Krankenhausärzten, den stationär Pflegenden, dem sozialen Dienst, der jeweiligen Krankenkasse, den Angehörigen und den Vertragsärzten oder den aufnehmenden Einrichtungen erfolgen soll. Erfasst werden dazu auch Maßnahmen, die die Umsetzung der als erforderlich erkannten Behandlungsschritte sicherstellen. Dies kann z. B. durch Stärkung der Motivation des Versicherten, einer zeitgerechten Bearbeitung von Anträgen, um eine Anschlussversorgung sicherzustellen, oder allgemein durch Information und Beratung des Versicherten erfolgen (BSG, a. a. O.). Soweit Abs. 1a Satz 6 die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem SGB XI nennt, verdeutlicht der Zusatz "insbesondere", dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.

Alle Leistungen des Entlassmanagements dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen (Abs. 1a Satz 14, § 11 Abs. 4 Satz 5). Die Informationen und die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen (Abs. 1a Satz 15).

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