Rz. 11

Weitere Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 ist gemäß Abs. 1 Satz 2 1. Alt., dass bei Beginn der Leistungsgewährung im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Insoweit kommt jedes im Haushalt lebende Kind ohne Rücksicht darauf in Betracht, in welcher verwandtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung es zum Versicherten steht. Die Vollendung des 12. Lebensjahres während der Leistungsgewährung hat auf die Leistungsbewilligung keinen Einfluss (so schon BSG, Urteil v. 3.7.1991, 9b RAr 10/90).

Die Altersbegrenzung besteht nicht, wenn Kinder, die behindert und aus diesem Grund auf Hilfe angewiesen sind, im Haushalt leben (Abs. 1 Satz 2 2. Alt.). Das sind solche Kinder, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedürfen. Pflegebedürftigkeit i. S. v. § 14 SGB XI ist keine Voraussetzung. Der normale, altersbedingte Hilfebedarf ist ausreichend. Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität oder ein Rückstand der geistigen Entwicklung sind für sich allein aber keine Behinderung, ebenso wenig eine akute Erkrankung des Kindes. Ein Kind lebt nur dann im Haushalt, wenn es nicht nur vorübergehend in den Haushalt aufgenommen ist und dies der Mittelpunkt seiner Lebensführung ist. Ein Aufenthalt in diesem Sinne kann im Einzelfall auch dann gegeben sein, wenn sich das Kind in mehreren Haushalten aufhält, wie z. B. bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern entsprechend dem Sorgerecht bzw. entsprechender Aufenthaltsregelung. Eine Altersgrenze für behinderte Kinder besteht nicht (einhellige Ansicht, vgl. Krauskopf/Wagner, Soziale Krankenversicherung, SGB V, § 38 Rz. 16; Knispel, in: BeckOK SozR, SGB V, § 38 Rz. 7).

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