Rz. 12

Die nähere Konkretisierung des Leistungsinhalts der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der SAPV-Richtlinie erfolgt. Für die Regelungstiefe hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Vorgabe gemacht, dass bei der Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen den individuellen Bedürfnissen und Präferenzen des Patienten und seines Umfelds in besonderer Weise Rechnung getragen werden muss. Aus Sicht des Gesetzgebers benötigt das Team den aus ärztlicher und pflegerischer Sicht erforderlichen Entscheidungsspielraum für die Anpassung der Palliativversorgung an die Besonderheiten des Einzelfalls (BT-Drs. 16/3100 S. 106).

 

Rz. 13

Die Sterbebegleitung als Aufgabe der ehrenamtlichen Hospizarbeit ist mit den Aufgaben und Leistungen der Palliativteams zu verzahnen. Die Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sollen mit den stationären Hospizen integrativ zusammenarbeiten. Schließlich sollen die Richtlinien Regelungen über die notwendige fachliche Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ärzten und Leistungserbringern (Palliative-Care-Teams) enthalten. Der verordnende Arzt ist verpflichtet, den behandelnden Versorgungsteams alle notwendigen Informationen über die bisherige Behandlung zu übermitteln.

 

Rz. 14

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20.12.2007 die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL) beschlossen. Die Richtlinie (BAnz 2008 S. 911) ist am 12.3.2008 in Kraft getreten. Die Änderung der Richtlinie vom 15.4.2010 (in Kraft getreten am 25.6.2010) berücksichtigt die zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung i. d. F. v. 5.11.2012 beschreiben die Zielsetzung, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen, organisatorische Voraussetzungen, personelle Anforderungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung. Diese sollen gewährleisten, dass die SAPV fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbracht wird. Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientin oder des Patienten sowie die Belange ihrer oder seiner vertrauten Personen sollen im Mittelpunkt der Versorgung stehen. Der GKV-Spitzenverband wird die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Empfehlungen fortlaufend auswerten.

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