Rz. 16

Abs. 4 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Hilfsmittel (§ 33) und bisher auch Heilmittel (§ 32) von der Kostenpflicht der gesetzlichen Krankenkasse auszuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (Bagatellmittel) handelt. Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) hat mit Inkrafttreten am 1.1.2011 in Abs. 4 die Wörter "Heil- und" gestrichen und Satz 4 aufgehoben. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Verordnungsermächtigung für den Ausschluss von Heilmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis entfallen kann (BT-Drs. 17/2413 S. 19). Bisher bestand keine Notwendigkeit, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Ein Ausschluss von Heilmitteln, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, erfolgt gegebenenfalls durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Satz 4, der auf Abs. 2 Satz 3 Bezug nahm, war ersatzlos zu streichen, weil Abs. 2 aufgehoben wurde.

 

Rz. 17

Abs. 4 Satz 2 ermächtigt zudem, geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Leistungspflicht der Krankenkasse auszuschließen. Abs. 4 Satz 3 schränkt die ansonsten umfassende Ermächtigung für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausdrücklich ein.

 

Rz. 18

Von der Verordnungsermächtigung ist durch die zum 1.1.1990 in Kraft getretene Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV v. 13.12.1989 (BGBl. I S. 2237) Gebrauch gemacht worden. Danach ist Folgendes geregelt:

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

 
1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5. Afterschließbandagen
6. Mundsperrer
7. Penisklammern
8. Rektophore
9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperablem Gebärmuttervorfall).

§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

 
1. Alkoholtupfer
2. Armtragetücher, Armtragegurte
3. Augenbadewannen
4. Augenklappen
5. Augentropfpipetten
6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7. Brillenetuis
8. Brusthütchen mit Sauger
9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12. Fingerlinge
13. Fingerschienen
14. Glasstäbchen
15. Gummihandschuhe
16. (außer Kraft)
17. Ohrenklappen
18. Salbenpinsel
19. Urinflaschen
20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

§ 3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

 

Rz. 19

Elektrisch betriebene Milchpumpen waren trotz § 2 Nr. 16 der Verordnung (a. F.) nicht ausgeschlossen, da ihr Abgabepreis nicht als gering angesehen werden konnte (BSG, Urteil v. 28.9.1993, 1 RK 37/92).

 

Rz. 20

Der Ausschluss von Kosten für Hörgerätebatterien für Versicherte über 18 Jahren ist rechtmäßig (BSG, Urteil v. 8.6.1994, 3/1 RK 54/93; BSG, Urteil v. 25.10.1994, 3/1 RK 57/93). Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 2 Nr. 11 der VO entgegen früherer Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil. v. 24.4.1979, 3 RK 73/77) die Kosten für die Beschaffung von Batterien und deren Ersatz – Energieversorgung allgemein – bei Hörgeräten von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Versicherten selbst zu tragen sind.

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